Beglaubigung von Unterschriften
Regelmässig wird die Verwaltung gebeten, Unterschriften zu beglaubigen. Gemäss der bernischen Notariatsverordnung ist hierfür einzig die Notarin / der Notar zuständig (Art. 62; BSG 169.112). Die Gemeindeverwaltung darf keine Unterschriften beglaubigen (zum Beispiel in Erbschaftsangelegeneheiten) und diesen Service leider nicht leisten.
Hingegen darf die Gemeindeverwaltung Personalien oder den Wohnsitz von Einwohnerinnen und Einwohnern von Seftigen bestätigen (zum Beispiel Antrag für ein Generalabonnement der SBB).